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Artikel 63 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Kapitel VII

Mechanismen zur Anwendung

Artikel 63

Artikel 63

Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung statt.

(3) Die Konferenz der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Regeln für den Ablauf der in diesem Artikel aufgeführten Tätigkeiten einschließlich Regeln für die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern und für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten.

(4) Die Konferenz der Vertragsstaaten vereinbart Tätigkeiten, Verfahren und Arbeitsmethoden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie

  1. a) die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 60 und 62 sowie den Kapiteln II bis V erleichtern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge;
  2. b) den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der Korruption und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Verhütung und Bekämpfung und zur Rückgabe von Erträgen aus Straftaten erleichtern, unter anderem durch die Veröffentlichung sachdienlicher Informationen im Sinne dieses Artikels;
  3. c) mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und Mechanismen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten;
  4. d) die von anderen internationalen und regionalen Mechanismen zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption erarbeiteten sachdienlichen Informationen in angemessener Weise verwerten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden;
  5. e) die Anwendung dieses Übereinkommens durch die Vertragsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen;
  6. f) Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben;
  7. g) den Bedarf der Vertragsstaaten an technischer Hilfe bei der Anwendung dieses Übereinkommens feststellen und gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie in dieser Hinsicht für nötig erachtet.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 verschafft sich die Konferenz der Vertragsstaaten die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.

(6) Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsstaaten Informationen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsstaaten ersucht wird. Die Konferenz der Vertragsstaaten prüft, wie sie Informationen, unter anderem auch Informationen von Vertragsstaaten und zuständigen internationalen Organisationen, am wirksamsten entgegennehmen und daraufhin tätig werden kann. Beiträge von einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die nach den von der Konferenz der Vertragsstaaten zu beschließenden Verfahren ordnungsgemäß akkreditiert sind, können ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

(7) Die Konferenz der Vertragsstaaten richtet, falls sie dies für erforderlich erachtet, nach den Absätzen 4 bis 6 einen geeigneten Mechanismus oder eine geeignete Stelle zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens ein.

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