vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 22

Artikel 22

Unterschlagung von Vermögensgegenständen im privaten Sektor

Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um es als Straftat zu umschreiben, wenn eine Person, die einen privat-rechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, Vermögensgegenstände, private Geldmittel oder Sicherheiten oder andere Wertgegenstände unterschlägt, die ihr aufgrund ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)