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§ 1 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005

Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005

§ 1.

(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in derAnlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:

  1. 1. von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
  2. 2. von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
  3. 3. von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.

(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofern

  1. 1. die in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
  2. 2. für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entweder
  1. a) eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
  2. b) der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.

(4) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.

(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

Schlagworte

Ausfuhr, Jagdgewehr

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128356

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