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§ 2 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

§ 2.

(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn

  1. 1. sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
  2. 2. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
  3. 3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
  4. 4. im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128357

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