§ 0
Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Kurztitel
Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
03.02.2006
Langtitel
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
StF: BGBl. III Nr. 45/2006 (NR: GP XXII RV 339 AB 434 S. 56 . BR: AB 7021 S. 707 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Protokolls wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist gemäß Art. 3 Abs. 3 mit 3. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Weltzollorganisation sind die weiteren Vertragsparteien des Änderungsprotokolls und der Anhänge I und II:
Algerien |
Aserbaidschan |
Australien |
Belgien |
Bulgarien |
China |
Dänemark |
Deutschland |
EG1 |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Indien |
Irland |
Italien |
Japan |
Kanada |
Republik Korea |
Kroatien |
Lesotho |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Marokko |
Namibia |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Niederlande |
Pakistan |
Polen |
Portugal |
Schweden |
Schweiz |
Simbabwe |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Südafrika |
Tschechische Republik |
Uganda |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Vereinigte Staaten |
Zypern |
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*1) Das Änderungsprotokoll samt den Anhängen I und II wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 86 vom 3.4.2003 S. 21, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - im Folgenden „der Rat“ genannt - ausgearbeitet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;
die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen;
angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten.
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, dass das geänderte Übereinkommen vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;
dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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