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Artikel 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 9

Inkrafttreten und Kündigung

  1. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
  3. (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

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