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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

§ 0

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2007

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 99/2007

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. Mai 2006 bzw. 16. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen,

sind wie folgt übereingekommen:

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