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Artikel 3 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. (1) Die Parteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. (2) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts festgelegt.

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