Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
- (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere
- 1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
- 2. den Erfahrungsaustausch über die Anwendung neuer Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
- 3. den Erfahrungsaustausch von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
- 4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Parteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen, einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
- 5. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, sowie der Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
- (2) Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
- (3) Informationen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 teilt jede Partei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Partei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Partei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Parteien unterstützen einander insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Partei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Partei besteht.
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