vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. (1) Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
  1. 1. die Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
  2. 2. die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
  3. 3. die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.
  1. (2) Die Parteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)