§ 4.
Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen:
- 1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,
- 2. bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpapier.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20004526
Dokumentnummer
NOR40073872
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