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§ 1 Gentechnik-KennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
  2. 2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001
  3. 3. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung
  4. 4. Produkte, die Erzeugnisse gemäß Abs. 1 enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9% nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004526

Dokumentnummer

NOR40073869

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