vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

§ 17.

(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(2) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(3) Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
  2. 2. zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073074

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte