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§ 16 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Praktische Ausbildung

§ 16.

(1) Die praktische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.

(2) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 9 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika an einer Ausbildungseinrichtung durchzuführen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist von der Leitung der Sonderausbildung festzulegen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gewährleistet sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073073

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