Abschnitt VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.
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