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Artikel 13 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt VII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.

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