vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt V

Personenbezogener Datenschutz

Artikel 11

(1) Soweit es für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, personenbezogene Daten, im Folgenden nur „Daten“ genannt, zu übermitteln, dürfen diese Daten ausschließlich betreffen:

  1. a) Informationen über die Identität der zu übergebenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, d.h. Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit;
  2. b) den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
  3. c) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Verlaufs der Übergabe erforderliche Informationen;
  4. d) Informationen über Aufenthaltsort und Reiseweg;
  5. e) die erteilten Aufenthaltstitel oder Visa;
  6. f) erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

  1. a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
  2. b) Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
  3. c) Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde erfolgen.
  4. d) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden sollten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die unrichtigen Daten zu berichtigen oder, soweit es um Daten geht, die nicht übermittelt werden sollten, zu vernichten.
  5. e) Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Vernichtung von Daten aktenkundig zu machen.
  6. f) Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
  7. g) Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde vernichtet worden sind, muss die empfangende Behörde im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vernichtet.
  8. h) Der Person, deren Daten übermittelt worden sind, wird auf ihren Antrag Auskunft über die übermittelten Daten erteilt, und zwar in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, bei der die Auskunft beantragt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte