Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:
- a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
- b) die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
- c) die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
- d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
- e) die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
- f) die Details zur Abgeltung der Kosten und
- g) die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.
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