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Artikel 4 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Artikel 4

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei hatte.

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