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§ 2 Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,
  2. 2. Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,
  3. 3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,
  4. 4. Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,
  5. 5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,
  6. 6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,
  7. 7. Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,
  8. 8. Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,
  9. 9. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

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