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Artikel 8 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 8

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder und empfehlen einen direkten Erfahrungsaustausch zwischen diesen Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20004298

Dokumentnummer

NOR40069123

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