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Artikel 9 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen von Kunst-, Wissenschafts- und Bildungsinstitutionen sowie Bibliotheken, Lesesäle und öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit des Österreichischen Kulturforums Agram im Rahmen der Österreichischen Botschaft und der Kulturabteilung der Botschaft der Republik Kroatien in Wien, welche die Aufgaben der kulturellen Präsenz und der Zusammenarbeit in den Bereichen dieses Abkommens wahrnehmen.

Schlagworte

Kunstinstitution, Wissenschaftsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20004298

Dokumentnummer

NOR40069124

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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