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Artikel 7 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 7

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Programme der Europäischen Union sollen so weit wie möglich genützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20004298

Dokumentnummer

NOR40069122

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