Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Programme der Europäischen Union sollen so weit wie möglich genützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20004298
Dokumentnummer
NOR40069122
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