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Artikel 7 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Artikel 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über DubliNet. Bei dauernden technischen Gebrechen können vorübergehend auch andere Kommunikationstechnologien eingesetzt werden, die eine schnellere Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. In diesem Fall erfolgt die Kommunikation vorwiegend per Telefax. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der Gebrechen unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung von DubliNet zu unterrichten.

(2) Die Behörden verwenden im Laufe ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache, dies trifft sowohl auf alle Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.

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