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Artikel 8 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Artikel 8

Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.

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