vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 5

(1) Außerhalb des Dienstes darf die vom Bundesministerium für Inneres festgelegte Dienstkleidung (Uniform) von den unter § 1 angeführten Bediensteten nur dann getragen werden, wenn keine Gefährdung dienstlicher Interessen zu erwarten ist.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt jedenfalls nicht:

  1. 1. wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Exekutive gefährdet werden könnten,
  2. 2. bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 78a bis 79 BDG 1979 oder 29g bis 29i VBG 1948,
  3. 3. wenn eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird,
  4. 4. vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
  5. 5. während der Dauer einer Suspendierung,
  6. 6. außer Dienst bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen,
  7. 7. für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß §§ 75 bis 75c BDG 1979, §§ 29b bis e VBG 1948 sowie einer Karenz nach §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz und §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz,
  8. 8. bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Inneres

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen eingeschränkt oder auch aufgehoben werden.

(4) Außerhalb des Dienstes darf die Repräsentationsuniform von den unter § 2 angeführten Bediensteten unter den in § 6 festgelegten Voraussetzungen getragen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)