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§ 6 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 6

Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter §§ 1 und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde.

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