Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
- 2. der amtliche Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
- 3. ASP: die Afrikanische Schweinepest;
- 4. ASP-Richtlinie: die Richtlinie des Rates 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.7.2002);
- 5. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
- 6. Bestand: eine Gesamtheit von Schweinen, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;
- 7. Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, in dem ständig oder vorübergehend Schweine in Stallungen oder in Freilandhaltung gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten und gejagt werden können ein; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass § 5 Abs. 1–3 nicht anwendbar ist;
- 8. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at ) veröffentlicht;
- 9. Diagnosehandbuch: das mit Entscheidung der Kommission vom 26.5.2003, Nr. 2003/422/EG , ABl. Nr. L 143 vom 11.6.2003, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 5/2003 vom 18.6.2003 veröffentlichte Diagnosehandbuch für die ASP;
- 10. Fleisch: frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen vom Schwein;
- 11. Kontaktbetrieb: ein Betrieb, in den die ASP durch Personen, Tiere, tierische Produkte, Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;
- 12. Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen:
die Krisenpläne zur Bekämpfung von Tierseuchen in Österreich, wie sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at ) veröffentlicht sind;
- 13. Nutztiere: Tiere, welche als Haustiere gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmten Produkten oder zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden;
- 14. Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß § 2.b TSG und Desinfektionserlass zu erfolgen;
- 15. Richtlinie 2002/99/EG : die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.12.2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 018 vom 23.1.2003;
- 16. Schlachten/Schlachtung: ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
- 17. Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere, einschließlich Wildschweine;
- 18. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von ASP durch den zuständigen amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
- 19. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 490/2003;
- 20. Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003;
- 21. Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
- 22. TSG-DVO: die Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl 1909/178 idF BGBl 1959/5;
- 23. Vektoren: Zecken der Art Ornithodorus erraticus.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065594
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