Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben
§ 5.
(1) Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den §§ 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen.
(2) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.
(3) Sämtliche Stoffe, Abfälle und Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu vernichten.
(4) Die Reinigung und Desinfektion des Betriebs sowie von kontaminierten Fahrzeugen und Ausrüstungen ist unter Leitung und Überwachung des amtlichen Tierarztes vorzunehmen.
(5) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs und der Krisenpläne des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen bzw. weiterzuführen.
Schlagworte
Schweineeizelle, Schweineembryo
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065597
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