Kontaktbetriebe
§ 10.
(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt festgestellt hat oder auf Grund der gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 vorzunehmenden epidemiologischen Untersuchungen zu der Auffassung gelangt ist, dass die ASP entweder von anderen Betrieben in den im § 4 oder § 5 genannten Betrieb oder von letzterem in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.
(2) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen innerhalb kürzestmöglicher Frist mitzuteilen.
(3) In den Kontaktbetrieben ist § 4 (Maßnahmen bei Verdacht auf ASP) anzuwenden, bis das Vorliegen der ASP amtlich ausgeschlossen wird.
(4) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, wendet die Behörde in den in Abs. 1 genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß § 5 (Maßnahmen bei Bestätigung von ASP) an.
(5) Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065602
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