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§ 4 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

2. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht oder Bestätigung von ASP Maßnahmen bei Verdacht von ASP in Betrieben

§ 4.

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf ASP besteht, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung der Schweine und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 zu überprüfen.

(3) Kommt der amtliche Tierarzt zu dem Schluss, dass der Verdacht auf ASP im gegenständlichen Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er davon unverzüglich die Behörde zu informieren, die – sofern nicht schon geschehen – über den Betrieb eine vorläufige Sperre gemäß Tierseuchengesetz zu verhängen und insbesondere Folgendes anzuordnen bzw. folgende Maßnahmen zu ergreifen hat:

  1. 1. Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen. Die Liste ist vom Tierhalter auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden. Bei jedem Betriebsbesuch durch die Behörde ist die Liste auf Verlangen vorzulegen und vom amtlichen Kontrollorgan auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
  2. 2. Alle Schweine des Betriebs sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.
  3. 3. Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Schweine in geschlossenen Räumen so aufzustallen, dass ein Kontakt mit Vektoren verhindert wird.
  4. 4. Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden, und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.
  5. 5. Tierkörper verendeter Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus dem Betrieb verbracht werden.
  6. 6. Fleisch, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände und Träger von Ansteckungsstoffen, die die ASP übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.
  7. 7. Personen und Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der Behörde, die hierfür angemessene Hygienemaßnahmen vorzuschreiben hat, betreten bzw. befahren oder verlassen.
  8. 8. Beim Betreten und Verlassen des Betriebs sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die den Betrieb betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.
  9. 9. Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage des Diagnosehandbuchs sowie der Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

(4) Wenn dies zur Tilgung der Seuche erforderlich ist,

  1. 1. hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 43b Abs. 2 TSG bereits im Verdachtsfall die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden. Wenn es die Lage zulässt, kann diese Tötungsanordnung sich hierbei auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden; im Übrigen ist § 5 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;
  2. 2. kann die Behörde in dem in Abs. 1 genannten Betrieb die sonstigen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 anwenden;
  3. 3. kann die Behörde um den in Abs. 1 genannten Betrieb ein zeitweiliges Sperrgebiet einrichten; auf die Betriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(5) Die in Abs. 3 und 4 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen von ASP amtlich ausgeschlossen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065596

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