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Artikel 13 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 13

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065143

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