vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 13

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN VERTRÄGEN

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)