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Artikel 12 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 12

SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.

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