Futter und Wasser
§ 5.
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, ihrem Alter, ihrer Größe und Leistung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Aufnahmebedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Wasser muss in den Innen- und Außenanlagen für alle Tiere ständig verfügbar sein.
(3) Für die jeweilige Tierart geeignete Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter aufnehmen können.
Schlagworte
Innenanlage, Futterbehälter
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20003821
Dokumentnummer
NOR40059931
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)