Gruppenhaltung
§ 4.
(1) Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(2) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20003821
Dokumentnummer
NOR40059930
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