Betreuung
§ 6.
Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20003821
Dokumentnummer
NOR40059932
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)