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§ 3 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Betreuungspersonen

§ 3.

Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn

  1. 1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
  2. 2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
  3. 3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
  4. 4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
  5. 5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
  6. 6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und
  7. 7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40246544

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