§ 8
(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
- 4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
- 7. je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAXAnlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
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