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§ 10 Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 10

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40192133

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