vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)