vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Fachrechnen

§ 8

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Flächenberechnung,
  2. 2. Inhaltsberechnung,
  3. 3. Gewichtsberechnung,
  4. 4. Mischungsberechnung,
  5. 5. Ausbeuteberechnung.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)