Fachrechnen
§ 8
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat entsprechend der Schwerpunktausbildung nachstehende Bereiche zu umfassen:
- 1. Flächenberechnung,
- 2. Inhaltsberechnung,
- 3. Gewichtsberechnung,
- 4. Mischungsberechnung,
- 5. Ausbeuteberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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