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§ 10 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Spezielle Fachkunde

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde“ hat das Anfertigen der zusammenhängenden Darstellung eines Arbeitsvorganges mit Skizze (Diagramm) zu umfassen; für das Diagramm sind übliche Symbolfiguren zu verwenden. Die Aufgabenstellung hat sich auf ein Teilgebiet der gesamten Verarbeitung zu beschränken.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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