Fachkunde
§ 9
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:
- 1. Rohstoff- und Hilfsstoffkunde,
- 2. Erzeugniskunde,
- 3. Behandlungs- und Bearbeitungsverfahren,
- 4. Maschinen und Anlagen,
- 5. Qualitätssicherung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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