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§ 8 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung

§ 8

Die Kontrolle der Dokumentation und der Kennzeichnung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hat sich zu beziehen auf:

  1. 1. Das rechtmäßige Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung hinsichtlich Art und Umfang gemäß den Bestimmungen des § 18 Kesselgesetz bzw. der für das Inverkehrbringen geltenden Verordnungen.
  2. 2. Gegebenenfalls auf die Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5.
  3. 3. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Kennzeichnung am Dampfkessel, Druckbehälter oder an der Rohrleitung.
  4. 4. Die Kontrolle der Bescheinigung über die Dichtheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe, soweit diese nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
  5. 5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere bezüglich des Korrosionsschutzes, wie kathodischer Korrosionsschutz, durch Kontrolle der Bescheinigung, soweit dies nicht in der Dokumentation gemäß Z 1 oder 2 erfasst ist.
  6. 6. Besondere Aufstellungsbedingungen, insbesondere bei erdverlegten Druckbehältern oder Rohrleitungen, durch Kontrolle der Einbettungsbestätigung oder entsprechender Dokumentation.

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