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§ 44 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

4. Hauptstück

Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen

Allgemeines

§ 44

(1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:

  1. 1. eine Dichtheitsprüfung oder
  2. 2. eine Druckprüfung.

(2) Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.

(3) Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:

  1. 1. keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
  2. 2. keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
  3. 3. äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
  4. 4. höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
  5. 5. keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.

(4) An Rohrleitungen, für die Abs. 3 zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß § 46 durchgeführt werden.

(5) Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:

  1. 1. innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
  2. 2. äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
  3. 3. höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
  4. 4. Zeitstandsbeanspruchung.

(6) An Rohrleitungen, für die Abs. 5 zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:

  1. 1. eine äußere Untersuchung gemäß § 46, und
  2. 2. eine Dichtheitsprüfung
  1. a) gemäß § 45, oder
  2. b) mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
  1. 3. eine innere Untersuchung gemäß § 48,

    durchgeführt werden. Für Dichtheitsprüfungen gemäß Z 2 können die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 auch für Rohrleitungen angewandt werden.

(7) Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Abs. 5 besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Abs. 6 in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.

(8) Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.

(9) Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Abs. 6, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

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