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§ 42 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Druckprüfungen

§ 42

(1) Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.

(2) Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.

(3) Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.

(4) Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.

(5) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.

(6) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.

(7) Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn

  1. 1. eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
  2. 2. besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.

    Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Abs. 2. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Abs. 6 anzuwenden.

(8) Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:

  1. 1. eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
  2. 2. infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

(9) Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.

(10) Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.

(11) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:

  1. 1. direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
  2. 2. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.

(12) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.

(13) Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

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