Artikel 7
Vertreter der Mitglieder der Behörde
1. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde genießen bei den von der Behörde einberufenen Konferenzen, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:
(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen, es sei denn das Mitglied, das sie vertreten, verzichtet im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität;
(b) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und dieselben Immunitäten und Erleichterungen für das persönliche Gepäck, wie sie den diplomatischen Gesandten zukommen;
(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
(d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten in dem Staat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen; (f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Geldwechselbeschränkungen, wie sie vergleichbaren Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
2. Um den Vertretern der Mitglieder der Behörde volle Redefreiheit und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, besteht die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen weiter, auch wenn die betroffenen Personen nicht mehr Vertreter eines Mitglieds der Behörde sind.
3. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich Vertreter der Mitglieder der Behörde, die an Konferenzen der Behörde teilnehmen, im Gebiet eines Mitglieds der Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
4. Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Behörde nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Die Mitglieder der Behörde haben daher das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Vertreter in jedem Falle zu verzichten, in dem nach Meinung des betreffenden Mitglieds der Behörde die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, verzichtet werden kann.
5. Die Vertreter der Mitglieder der Behörde schließen für die in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihnen benutzten Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung ab, wie dies nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich ist.
6. Die Bestimmungen des Absatzes 1, 2 und 3 finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitglieds der Behörde und den Vertretern, die seine Staatsbürger sind oder die das betreffende Mitglied vertreten oder vertreten haben.
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