Artikel 8
Angestellte
1. Der Generalsekretär wird die Kategorien von Angestellten, auf die die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels anzuwenden sind, bestimmen. Der Generalsekretär legt diese Kategorien der Versammlung vor. Danach sind diese Kategorien allen Regierungen der Mitglieder der Behörde mitzuteilen. Die Namen der Angestellten, die diesen Kategorien angehören, werden den Regierungen der Mitglieder der Behörde von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
2. Die Angestellten der Behörde, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit:
(a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft setzen;
(b) sind geschützt vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung in bezug auf Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft setzen;
(c) genießen Steuerbefreiungen in bezug auf ihre von der Behörde bezahlten Gehälter, Einkünfte oder andere Zahlungsformen durch die Behörde;
(d) sind vom nationalen Dienst befreit, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei Staaten, deren Staatsbürger sie sind, auf jene Angestellten der Behörde beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und vom betreffenden Staat genehmigten Liste erfasst sind; sollten andere Angestellte der Behörde zum nationalen Dienst aufgefordert werden, wird der betreffende Staat auf Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub für solche Angestellte gewähren, der notwendig ist, um die Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit zu vermeiden;
(e) sind zusammen mit ihren Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
(f) erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel die selben Privilegien wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
(g) haben das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betroffenen Land zollfrei einzuführen;
(h) sind befreit von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Staates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in diesen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt, handelt es sich um Dienstgepäck, in Anwesenheit des Generalsekretärs oder seines (ihres) ermächtigten Vertreters; (i) genießen zusammen mit ihren Gatten und unterhaltsberechtigten Verwandten in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie sie Diplomaten gewährt werden.
3. Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Absatz 2 genießen der Generalsekretär, Angestellte, die während seiner Abwesenheit vom Dienst in dessen Vertretung handeln und der Generaldirektor des Unternehmens sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden.
4. Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Der Generalsekretär hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn nach Meinung des Generalsekretärs die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und wenn auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Behörde verzichtet werden kann. Im Fall des Generalsekretärs hat die Versammlung das Recht, auf die Immunität zu verzichten.
5. Die Behörde arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder der Behörde zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung zu erleichtern, die Beachtung von Polizeivorschriften zu sichern sowie jeden Missbrauchs im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
6. Die Angestellten der Behörde schließen für die in ihrem Eigentum befindlichen oder von ihnen benutzten Fahrzeuge eine den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates entsprechende Haftpflichtversicherung ab.
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