Artikel 6
Flagge und Wappen
Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Flagge und Wappen
Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)