Artikel 5
Finanzielle Erleichterungen für die Behörde
1. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Behörde:
(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(b) Kapitalien, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
(c) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold oder Zahlungsmittel von einem Staat in einen anderen oder innerhalb eines Staates überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwechseln.
2. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung jedes Mitglieds der Behörde, in so ferne solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der Behörde Folge geleistet werden kann.
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